Buchhaltungsservice
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3 gute Gründe, die Buchhaltung auszulagern

Kosten

Haben Sie schon einmal nachgerechnet, wie viel Sie für die Erledigung der Buchführung im eigenen Haus investieren müssen? Je nach Umfang und Ausbildung Ihres Personals kommen da einige Kosten auf Sie zu. Neben dem Gehalt, sowie den Krankheits- und Urlaubskosten, fallen zusätzliche Kosten für die Büroräume, die Weiterbildung, die Einrichtung des Arbeitsplatzes inklusive Hardware, sowie die Anschaffung der Software und Updates an.

Ein Ansprechpartner für unterschiedliche Themen

Profitieren Sie von unserem umfangreichen Wissen innerhalb unseres Unternehmens.

Risikomanagement minimieren

Viele Unternehmer versuchen, ohne entsprechendes Fachwissen ihre Buchhaltung selbst zu erledigen. Hierbei entstandene Fehler können bei einer Betriebsprüfung zu teuren Nachzahlungen führen. Nicht eingehaltene Fristen führen per Gesetz zu Säumnis- und Verspätungszuschlägen. Die Übernahme der Buchhaltung durch uns minimiert Ihr Risiko und lässt Ihnen wieder mehr Freiraum, um sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren.

Auszulagern konzept M UG
E-Rechnung  konzept M UG

Die E-Rechnung (Elektronische Rechnung) soll ab 01.01.2025 verpflichtend werden

Diese Verpflichtung soll künftig Leistungen zwischen im Inland ansässigen Unternehmern (B2B) betreffen. Nach aktuellem Stand betrifft dies ab 2025 auch zur Umsatzsteuer optierende Vermieter. Bisher war bei der Vermietung zwischen Unternehmern auch der Mietvertrag für die ordnungsgemäße Buchführung ausreichend. Für die Umsetzung der E-Rechnung hat der Fiskus eine so genannte Übergangsregelung für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.
Die Anforderungen an eine E-Rechnung sind im §2 der E-Rechnungsverordnung (E-Rech-V) geregelt:

  • Die Ausstellung und die elektronische Übermittlung (z.B. per E-Mail) der E-Rechnung haben in einem „strukturierten elektronischem Format“ zu erfolgen.
  • Durch dieses einheitliche Format (z.B.ZUGFeRD, X Rechnung oder EDI) ist eine automatisierte und elektronische Daten- bzw. Dokumentenverarbeitung möglich.
  • Das Format muss der europäischen Norm (CEN-Norm EN 16931) für elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen nach 2014/55/EU entsprechen.

Wichtig: Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt ab 01.01.2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!
Zusätzlich zu den bisherigen Pflichtangaben gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz, sind nach § 5 E-Rech-V noch folgende Angaben bindend:

  • Angabe der Leitweg-Identifikationsnummer
  • Fälligkeitsdatum des Rechnungsbetrages und ergänzende Zahlungsbedingungen
  • Bankverbindung des Zahlungsempfängers
  • E-Mail-Adresse oder DE-Mail des Rechnungsstellers